STROM 2017
Abgaben & Steuern in ct/kWh | A (bis 1 GWh/a*) | B (>1 GWh/a**) |
C (>1 GWh/a***) | |
EEG-Umlage |
6,880 | 6,880 | 6,880 |
|
KWK-G-Aufschlag | 0,438 |
0,080 | 0,060 | |
Netzumlage |
0,388 | 0,050 | 0,025 |
|
Offshore-Haftungsumlage | -0,028 |
0,038 | 0,025 | |
Umlage Abschaltbare Lasten | 0,006 | 0,006 |
0,006 | |
Stromsteuer |
2,050 | 2,050 | 2,050 |
|
|
|
|
|
GAS 2016 / 2017
Abgaben & Steuern in ct/kWh | |
Bilanzierungsumlage (ehem. Regel- und Ausgleichsenergieumlage) | |
Gaspool: RLM-Entnahmestellen | 0,025 |
Gaspool: SLP-Entnahmestellen | 0,075 |
NCG: RLM-Entnahmestellen |
0,000 |
NCG: SLP-Entnahmestellen |
0,080 |
Erdgassteuer | 0,550 |
*Letztverbrauchergruppe A
Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1.000.000 kWh je Abnahmestelle.
**Letztverbrauchergruppe B
Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kWh übersteigt, die jedoch nicht zur Letztverbrauchergruppe C gehören (NUR für die Kilowattstunden im Kalenderjahr, welche über der Grenze von 1.000.000 kWh/a liegen, gilt diese ermäßigte Umlagehöhe).
***Letztverbrauchergruppe C
Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kWh übersteigt, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben (NUR für die Kilowattstunden im Kalenderjahr, welche über der Grenze von 1.000.000 kWh/a liegen, gilt diese ermäßigte Umlagehöhe).
EEG-Umlage
Mit Hilfe dieser Umlage werden die Kosten, die durch die Förderung der erneuerbaren Stromerzeugung (z. B. in Wind- und Solarparks, Biogasanlagen, Wasserkraftwerken) nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verursacht werden, auf die Stromkunden umgelegt.
KWK-G-Aufschlag
Mit dieser Umlage wird die Stromerzeugung über Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) gefördert.
Netzumlage
(§ 19-StromNEV-Umlage)
Unternehmen mit einem sehr hohen Stromverbrauch werden von den Netzentgelten teilweise entlastet. Diese Kosten müssen von allen anderen Kunden getragen werden.
Offshore-Haftungsumlage (§ 17 f -EnWG-Umlage)
Mit den Einnahmen dieser Umlage sollen die Betreiber von Offshore-Anlagen entschädigt werden, wenn Übertragungsnetzbetreiber betriebsbereite Anlagen nicht rechtzeitig an das Netz anschließen können.
Umlage Abschaltbare Lasten (§18 AbLaV-Umlage)
Große Stromverbraucher können bei drohender Instabilität des Stromnetzes zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit vom Netz gehen und erhalten für das Vorhalten der abschaltbaren Lasten eine Entschädigung. Diese wird auf alle Kunden bundesweit umgelegt.
Haben Sie Fragen zu den Themen Abgaben und Steuern? Dann rufen Sie uns unter der Telefonnummer 0341 / 41 45 87 87 an!