Auf dieser Seite finden Sie die rechtlichen Rahmenbedingungen für Unternehmen, welche Steuerrückerstattungen nach dem Strom- und Energiesteuergesetz in Anspruch nehmen wollen.
Viele Unternehmen nehmen nur Rückzahlungen nach bestimmten Paragraphen in Anspruch oder warten bis zum Jahresende mit der Rückerstattung. So verschenken Sie bares Geld oder büßen Liquidiät ein - denn die Strom- und Energiesteuer lassen sich bereits halbjährlich zurückerstatten.
Nutzen Sie auch unsere Checkliste, um zu sehen, welche Unterlagen für welche Steuerrückerstattung benötigt werden!
Hier Checkliste für Unterlagen Strom- und Energiesteuererstattung herunterladen
StromStG und EnergieStG – Ermäßigungen für das produzierende Gewerbe
STEUERART |
Mengensteuern |
ZUSTÄNDIGKEIT |
Bund – Hauptzollämter |
ZIEL |
Vermeidung einer Doppelbesteuerung, Förderung der erneuerbaren Energie sowie der Energieeffizienz und Ausgleich bei der Wettbewerbsfähigkeit von international tätigen Unternehmen |
FRIST |
bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energie entnommen wurde (Kalenderjahr 2016: bis 31.12.2017) |
ERMÄSSIGUNGS-BERECHTIGTE UNTERNEHMEN |
ca. 500.000 – Ermäßigungen jedoch nur von einem Bruch- |
VOLUMEN DER |
ca. 4,63 Mrd. EUR (ohne Begünstigungen für Strom- |
VORTEIL FÜR |
Liquidität erhöhen |
Steuerentlastung nach § 9a StromStG
ENERGIENUTZUNG |
- Elektrolyse |
ENTLASTUNGSSATZ (2016) |
20,50 EUR / MWh |
MINDERUNGSBETRAG |
keiner |
Steuerentlastung nach § 9b StromStG
ENERGIENUTZUNG |
- betriebliche Zwecke |
ENTLASTUNGSSATZ (2016) |
5,13 EUR / MWh |
MINDERUNGSBETRAG |
250 EUR |
Steuerentlastung nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG
NACHWEISPFLICHT - Abschluss der Einführung eines entsprechenden Energiemanagementsystems (DIN EN ISO 50001) oder Registrierung als Organisation nach EMAS (Eco-Management and Audit Scheme) im Jahr 2015 oder früher - kleine und mittlere Unternehmen (KMU) – Nachweis für den Abschluss der Einführung alternativer Systeme (z. B. nach der Spitzenausgleich-Effizienz-systemverordnung [SpaEfV])
- Nachweisführung durch eine bei der Deutschen Akkreditierungsstelle (DakkS) oder bei der Deutschen Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter (DAU) zugelassenen Person oder Organisation
ENTLASTUNGSSATZ (2016)
- kein fester Entlastungssatz
- Berechnung erfolgt unter Berücksichtigung einer
mögliche Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG und der Differenz des tatsächlichen Arbeitgeberanteils an den Rentenversicherungsbeiträgen für das Antragsjahr auf Basis des tatsächlichen Beitragssatzes (2016: allgemein 18,7 Prozent / knappschaftlich 24,8 Prozent) und des Arbeitgeberanteils an den Rentenversicherungsbeiträgen bei einem fiktiven Beitragssatz (2016: allgemein 20,3 Prozent / knappschaftlich 26,9 Prozent)
MINDERUNGSBETRAG
1.000 EUR
Steuerentlastung nach § 51 EnergieStG
ENERGIENUTZUNG |
- betriebliche Zwecke (bestimmte Prozesse
- Erdgas und die Energieerzeugnisse Schweröle, Heiz-
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ENTLASTUNGSSATZ (2016) |
- Erdgas 5,50 EUR / MWh - Schweröle 61,35 EUR / 1.000 l - leicht- und mittelschwere Öle 61,35 EUR / 1.000 l |
MINDERUNGSBETRAG
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keiner
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Steuerentlastung nach § 54 EnergieStG
ENERGIENUTZUNG |
- betriebliche Zwecke (Verheizung und Wärme-
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ENTLASTUNGSSATZ (2016) |
- Erdgas 1,38 EUR / MWh |
MINDERUNGSBETRAG |
250 EUR |
Neuerung bei § 9a StromStG und § 51 EnergieStG
RECHTSGRUNDLAGE | - Dienstvorschriften des Bundesfinanzministeriums für Prozesse und Verfahren Energie und Strom (V 8245-10 DV Prozesse und Verfahren – Energie, V 4260-1 DV Prozesse und Verfahren – Strom) vom Herbst 2015 |
INHALT |
- ab dem Entlastungsjahr 2016 grundsätzlich Messung |
AUSWIRKUNGEN |
- Einbau von Messgeräten (z. B. Zähler) notwendig |
AUSNAHME |
- Einzelfallentscheidung des zuständigen Haupt- |
ZIEL |
- Angleichung der Verwaltungspraxis der Hauptzollämter an die aktuelle Rechtsauffassung und Rechtsprechung |
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Egal ob Steuererstattungen nach §§ 9a, 9b, 10 Stromsteuergesetz (StromStG) oder §§ 51, 54, 55 Energiesteuergesetz (EnergieStG) - wir unterstützen Sie gern rund um das Thema Steuerersparnis.
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